Unsere AGB
Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Einkaufsbedingungen
( Stand: 01/2019 )
1.Maßgebliche Bedingungen
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem
Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „ Lieferant“
genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten
auch, wenn der Lieferant, insb. Bei der Annahme der Bestellung oder in der
Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn,
diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
2. Bestellung
2.1.Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich
abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche
Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von
uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der
Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in
die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung
unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in
den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns
keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige
Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert
werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.2.Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der
Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind
wir zum Widerruf berechtigt.
2.3.Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt
unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart,
wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.4.Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder
ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen
oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen
an Dritte nur mit unser ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese
unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns
zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen
hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
3. Liefertermine
3.1.Die vereinbarten Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Sie laufen vom
Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die
Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls
Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich
mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages
einzuholen.
3.2.Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine
Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche,
höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen
und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf
einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3.3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
4. Lieferung / Verpackung
4.1.Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns
angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat
der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die
für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
4.2.Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
4.3.Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes
vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der
Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu
achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
Bei Rücksendungen sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes
gutzuschreiben.
5. Dokumentation
5.1.Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung
jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
-Nummer der Bestellung
-Menge und Mengeneinheit
-Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
-Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
-Restmenge bei Teillieferung
5.2.Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes
gesondert zu übermitteln.
6. Preise
6.1.Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise
Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
6.2.Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen
als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall
gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
7. Rechnungen / Zahlung
7.1.Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt
erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger
mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferung gilt
dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige
Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:
-bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto
-bis zu 30 Tagen netto.
7.2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an
Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
8. Garantie / Gewährleistung / Beanstandung
8.1.Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich
Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw.
unser Auftrag wird fach-und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik
ausgeführt.
8.2.Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur
Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht
durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht
unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten
zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir
berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst
vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende
Kosten trägt der Lieferant.
8.3. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten
Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung und
Abnahme.
8.4 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung
nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Produzentenhaftung
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen
sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung
insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung
durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er
stellt uns und unseren Abnehmern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Schutzrechte frei.
11. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen aufgrund einer Änderung der
politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen,
Betriebseinschränkungen uä Ereignissen, die uns die Vertragserfüllung unmöglich
oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer
ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
12. Verwahrung / Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu
lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung
oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die
mit den von uns beigestellten Waren hergestellt werden, sind im jeweiligen
Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns;
im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten
Gegenstände und Materialien enthalten.
13. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit
zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1.Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen gültig.
14.2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch
wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss
der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
14.3.Erfüllungsort ist 23568 Lübeck
14.4.Gerichtsstand ist Lübeck
Allgemeine Lieferungs – und Zahlungsbedingungen
1.Lieferfrist
1.1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
1.2.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
1.3.Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von
erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
1.4.Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
2. Lieferumfang
2.1.Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt.
2.2.Konstruktions – oder Formänderung, die auf die Verbesserung der Technik
bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3.Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto – und
Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der
Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
5.Abnahme und Gefahrenübergang
5.1.Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels
abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Lübeck.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der
Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den
Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist
unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2.Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als
vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
der Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht
imstande ist.
5.3.Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller
über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den
Besteller über.
6. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich
übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen
liegen.
7. Gewährleistung
7.1.Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den
Liefergegenständen:
-Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des
Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern
(Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden
Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der
Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
-Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
Ausgeschlossen.
7.2.Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des
Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung
vor.
8.2.Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.3.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies
ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen
in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zu Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, und nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für
uns.
8.7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
8.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
9. Haftung aus Delikt
9.1.Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt
auch bei Handlungen unserer Verrichtung – und Erfüllungshilfen.
9.2. Haftungsbegrenzung: Die Lübecker Homogenisatoren Service GmbH haftet nicht
für finanzielle oder materielle Folgeschäden, die sich durch den Gebrauch
gelieferte Ersatzteile ergeben könnten.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
10.2. Scheck – und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgeltgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont – und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
10.3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz / Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
10.4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, eben sowenig die Aufrechnung mit solchen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 .Erfüllungsort ist Lübeck
11.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
12. Sonstiges
12.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
12.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
AGBs der Lübecker Homogenisatoren Service GmbH